Im EEG 2017 wurde der Flexibilitätszuschlag für die zweite Vergütungsperiode von Bestandsanlagen und für Neuanlagen auf 40 € je kW installierte Leistung festgelegt. Im EEG2021 wurde diese Förderung auf 65 € je kW angehoben.

Dieser Flexzuschlag wird bei Bestandsanlagen auf 50 € je kW gekürzt, und zwar für jedes Kilowatt Leistung, für das in der ersten Förderperiode der maximale Betrag von 1.300 € in Anspruch genommen wurde. Die gesamte erhaltene Flexibilitätsprämie wird also durch 1.300 dividiert. Für die sich ergebende Leistung kann man in der zweiten Förderperiode jährlich immerhin noch 50 €/kW beanspruchen. Die gesamte übrige Leistung wird mit 65 €/kW gefördert.

Daraus ergibt sich für jedes zusätzliche kW eines neuen BHKW eine Flexibilitätsförderung von mindestens 650 je kW. Damit können die Grenzkosten für diese zusätzliche Leistung eigentlich immer gedeckt werden. Die darüber hinaus gehenden Finanzmittel können genutzt werden, um bei der Flexibilisierung z.B. auch die Speicher zu vergrößern.

Die weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen für Biogasanlagen umfassen eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen. Die folgenden Kapitel beschränken sich daher auf die relevanten Punkte zum flexiblen Biogasanlagenbetrieb.